Kündigung während der Probezeit
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheids weist ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Regierungsrat ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
E. 4 Der Regierungsrat und der Schulrat B.____ haben der Beschwerdeführerin je zur Hälfte eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'449.60 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST), also je Fr. 3'224.80, auszurichten. Vizepräsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. Oktober 2018 (810 18 108) Personalrecht Kündigung während der Probezeit/Verletzung des rechtlichen Gehörs Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Stefan Schulthess, Yves Thommen, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli Beteiligte A.____, vertreten durch Nadja Burkhardt, Advokatin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Schulrat der Primarschule B.____, Beschwerdegegner Betreff Kündigung während der Probezeit (RRB Nr. 514 vom 10. April 2018) A. Mit unbefristetem Arbeitsvertrag vom 14. bzw. 15. März 2017 wurde A.____ per 1. August 2017 als Schulleiterin der Primarschule B.____ mit einem Beschäftigungsgrad von 39.29% angestellt. Zufolge diverser Meinungsverschiedenheiten und Unstimmigkeiten zwischen den Lehrpersonen und A.____ gelangte ein Grossteil des Lehrerkollegiums mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 an A.____ und drückte darin seine Unzufriedenheit mit der Schulleitung aus. Das Schreiben ging in Kopie auch an den Schulrat. B. Daraufhin fand am 3. Oktober 2017 ein Gespräch zwischen A.____ und dem Schulrat statt. Die Schulleitung wurde darin aufgefordert, zum Schreiben der Lehrerschaft vom 2. Oktober 2017 mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Zudem wurde A.____ darauf hingewiesen, dass der Schulrat diesbezüglich das Gespräch mit den Lehrern suchen werde. C. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 nahm A.____ Stellung zu den Unzufriedenheiten und Vorwürfen der Lehrerschaft ihr gegenüber. Dieses Schreiben ging in Kopie an den Schulrat. D. Am 20. Oktober 2017 hörte der Schulrat diejenigen Lehrer an, welche sich über A.____ beschwerten. Im Anschluss an diese Anhörung besprach der Schulrat das weitere Vorgehen. Er kam insbesondere zum Schluss, dass die Situation zu verfahren sei, um noch gekittet zu werden. Deshalb beschloss er, der Schulleiterin zu kündigen. E. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 lud der Schulrat A.____ zur Stellungnahme betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ein. Daraufhin gelangte A.____ mit Schreiben vom 2. November 2017 an den Schulratspräsidenten und teilte diesem mit, dass der Schulrat aktuell seine Personalführungsverantwortung nicht wahrnehme. Bezüglich der Einladung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hielt sie weiter fest, dass sie diese Einladung nicht nachvollziehen könne und für sie eine Begründung fehle. Da die Situation schwierig sei, schalte sie die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD), Stab Recht, ein. F. Ebenfalls am 2. November 2017 gelangte A.____ schriftlich mit der Bitte an C.____ vom BKSD, den Schulrat B.____ in seiner Aufgabe der Personalführung zu unterstützen. G. Am 8. November 2017 fand die Anhörung von A.____ durch den Schulrat statt. Am selben Tag im Anschluss an die Anhörung traf sich der Schulrat zu einer ausserordentlichen Sitzung und beschloss einstimmig, das Arbeitsverhältnis mit A.____ innerhalb der Probezeit per sofort aufzulösen und A.____ mit sofortiger Wirkung freizustellen. H. Mit der Kündigungsverfügung vom 9. November 2017, welche A.____ persönlich überbracht wurde, kündigte der Schulrat das Arbeitsverhältnis mit A.____ während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf den 11. Dezember 2017. I. Gegen diese Kündigungsverfügung erhob A.____, vertreten durch Urs Grob, Advokat in Reinach, am 16. November 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Land-schaft (Regierungsrat). Am 20. Dezember 2017 reichte A.____, neu vertreten durch Nadja Burkhardt, Advokatin in Reinach, ihre ausführliche Beschwerdebegründung ein. J. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 514 vom 10. April 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Es sei weder das rechtliche Gehör verletzt worden, noch liege eine sachlich unrechtmässige Kündigung vor. Schliesslich sei die Kündigung auch verhältnismässig. K. Mit Eingabe vom 20. April 2018 erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Nadja Burkhardt, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 10. April 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der RRB vom 10. April 2018 sowie die Kündigungsverfügung vom 9. November 2017 seien aufzuheben. Eventualiter sei festzustellen, dass die Kündigung vom 9. November 2017 unrechtmässig sei, und es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zuzusprechen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge. Weiter stellte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht verschiedene Anträge. L. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 liess sich der Schulrat vernehmen und beantragte unter Verweisung auf seine Stellungnahme vom 8. Januar 2018 im vorinstanzlichen Verfahren die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Sie führte zusammenfassend erneut aus, dass die vorliegende Kündigung während der Probezeit sachlich gerechtfertigt sei und dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheids weist ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Regierungsrat ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Kündigung der Beschwerdeführerin während der Probezeit zu Recht ausgesprochen wurde. 4.1 Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 23. Mai 2018 macht die Beschwerdeführerin zunächst eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie moniert, dass der Entscheid des Schulrats zum Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits festgestanden habe und damit ihr Recht auf vorgängige Anhörung verletzt worden sei. Entsprechend sei die Anhörung der Beschwerdeführerin vom 8. November 2017 nicht entscheidoffen erfolgt, sondern sei eine reine Farce gewesen. Zudem habe sich der Schulrat nicht genügend mit ihren Ausführungen auseinandergesetzt und die Kündigungsverfügung sei nicht rechtsgenüglich begründet worden. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass die Kündigungsverfügung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze und - mangels Vorliegens sachlicher Kündigungsgründe - zudem missbräuchlich sei. Schliesslich sei die Kündigung aufgrund von § 19 Abs. 5 lit. a des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997, der auch auf Kündigungen während der Probezeit anwendbar sei, unzulässig, weil die Beschwerdeführerin das Bildungsgesetz habe durchsetzen wollen. 4.2 Der Schulrat führte in seiner Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 8. Januar 2018 aus, dass eine wirksame Anhörung der Beschwerdeführerin mit Sicherheit gewährt worden sei. Die Entscheidoffenheit sei klar kommuniziert worden und die Entscheidbegründung sei im Kündigungsschreiben enthalten. Das rechtliche Gehör sei der Beschwerdeführerin zur Genüge gewährt worden. Auch der Regierungsrat ist der Ansicht, dass der Schulrat - trotz des Inhalts seiner Aktennotiz zum 20. Oktober 2017 - im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs entscheidoffen gewesen sei. Diese Aktennotiz zum 20. Oktober 2017 sei unter Würdigung der Gesamtumstände so zu verstehen, dass der Schulrat am 20. Oktober 2017 bloss beschlossen hatte, ein Kündigungsverfahren einzuleiten, wobei eine allfällige Kündigung erst in einem dritten Schritt und insbesondere nach einer vorgängigen Anhörung der Beschwerdeführerin habe erfolgen sollen. Zudem sei die Beschwerdeführerin vollständig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe und Beschwerden im Bild gewesen. Auch sei dem Umstand, dass sich das Arbeitsverhältnis nach wie vor in der Probezeit befunden habe, Rechnung zu tragen, indem keine zu hohen Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs gestellt werden dürften. Die Kündigung sei deshalb formell korrekt erfolgt, sei sachlich gerechtfertigt und auch verhältnismässig. 5.1 Die Garantie des rechtlichen Gehörs hat für das rechtsstaatliche Verfahren eine zentrale Bedeutung (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 5. September 2007 [ 810 06 199] E. 9.1). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur (vgl. BGE 127 I 132 f. E. 4c). Dies bedeutet, dass seine Missachtung die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Folge hat, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (BGE 126 V 132 f. E. 2b, 122 II 469 E. 4a, KGE VV vom 5. September 2007 [ 810 06 199] E. 9.3). Es kommt demnach nicht darauf an, ob irgendwelche Aussichten bestehen, dass die Behörde nach richtiger Anhörung des Beschwerdeführers zu einer Änderung ihres Entscheides gelangen könnte (BGE 126 V 132 E. 2b, 125 I 118 E. 3, 124 V 389 E. 1). Die formelle Rüge betreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher im Folgenden vor einer allfälligen inhaltlichen Beurteilung zu prüfen. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/St. Gallen 2014, N 42 zu Art. 29 BV). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.3; 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2013 vom 2. September 2013 E. 8.1; KGE VV vom 25. Januar 2017 [ 810 16 134] E. 3.3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht unbestritten auch im öffentlichen Personalrecht und ist insbesondere im Vorfeld der Auflösung sowie bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem öffentlich-rechtlichen Angestellten in all seinen Teilgehalten zu beachten (vgl. Tobias Jaag, Das öffentliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich - ausgewählte Fragen, Zentralblatt [ZBl] 1994, S. 461 ff.). 5.3 Das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung ("Anspruch auf rechtliches Gehör i.e.S.") weist einen engen Bezug zur Menschenwürde auf (Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 1998, S. 99). Der Mensch ist nicht nur als Objekt, sondern auch als Subjekt staatlicher Verfahren ernst zu nehmen; es soll nicht über ihn "verfügt" werden, sondern er ist in den ihn betreffenden Entscheidprozess einzubeziehen mit der Möglichkeit, seine Sicht, Argumente und Widersprüche frühzeitig äussern zu können. Die beteiligte Privatperson soll im Hinblick auf ihre persönliche Eigenwürde nicht ohne vorherige Anhörung rechtlich belastet werden (statt vieler BGE 117 Ia 262 E. 4b; KGE VV vom 5. September 2007 [ 810 06 199] E. 9.2). Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt sowie ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet. Darzulegen sind der zugrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Würdigung, d.h. die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid gestützt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_219/2015 vom 20. November 2015 E. 3.1). Gleichsam das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (KGE VV vom 27. Juli 2016 [ 810 15 223] E. 3.3). 5.4 Im Einzelnen lässt sich nicht generell, sondern unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zu vertreten. Im öffentlichen Dienstrecht können auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen Gehöranspruch genügen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte. Dabei hat der Betroffene nicht bloss die ihm zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern er muss darüber hinaus auch wissen, dass gegen ihn eine Verfügung mit bestimmter Stossrichtung in Erwägung gezogen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2; 2P.241/1996 vom 27. November 1996 E. 2c). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt auch im öffentlichen Personalrecht in all seinen Teilgehalten (vgl. Ziff. 5.2 hiervor), und zwar uneingeschränkt. Im Rahmen der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darf die zuständige Behörde erst nach Kenntnisnahme der gesamten entscheidrelevanten Sachlage und mithin erst nach Anhörung der betroffenen Person zu einer Entscheidung gelangen. Der Anspruch ist verletzt, wenn eine Entlassung schon vor der Anhörung faktisch feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 5.2; KGE VV vom 25. Januar 2017 [ 810 16 134] E. 3.3.2; Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Schwerpunkte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum öffentlichen Personalrecht, ZBl 114/2013, S. 306; Handbuch für Schulräte und Schulleitungen zum rechtlichen Gehör). 6.1 Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist lediglich dann sinnvoll und stellt keinen Leerlauf dar, wenn es vorgängig gewährt wird. Es erfüllt nur dann seinen eigentlichen Zweck, nämlich der Verwaltung zu ermöglichen, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, also auch in Kenntnis der Gründe, welche die Betroffene zu den Vorkommnissen und der ins Auge gefassten Sanktion vorbringt. Vorliegend wird aus der Aktennotiz des Schulrates zum 20. Oktober 2017 ersichtlich, dass er zuerst die Lehrpersonen, welche sich gegen die Schulleitung beschwert hatten, anhörte. In der Aktennotiz sind die Beanstandungen aufgeführt, welche die angehörten Lehrer vorgebracht hatten. In einer weiteren Aktennotiz, ebenfalls vom 20. Oktober 2017, wird festgehalten: "Treffen des Schulrates: Besprechung des weiteren Vorgehens". Daraus wird ersichtlich, dass der Schulrat am 20. Oktober 2017 im Anschluss an die Anhörung der Lehrpersonen sich getroffen und intern (also innerhalb des Schulrates) das weitere Vorgehen besprochen hatte. Inhaltlich wird in dieser Notiz wörtlich festgehalten: "Drohungen, Terminversäumnisse, Angstmacherei und Schludrigkeit werden vom Schulrat nicht akzeptiert. Der Schulrat ist einstimmig der Meinung, dass die Situation zu verfahren ist, um noch entschärft werden zu können. Dieses Gefüge kann nicht mehr gekittet werden. Auch ist der Schulrat der Meinung, dass die Lehrpersonen alle Probleme mit der Schulleitung haben und nicht nur 1-2 Personen (Hexenjagd). Der Schulrat beschliesst, der Schulleiterin zu künden." Danach folgt in der Aktennotiz ein nächster Absatz, welcher mit "das weitere Vorgehen" betitelt ist. Dieser ist in drei Schritte gegliedert: 1. Besprechung mit dem Amt für Volksschulen (AVS) und dem Rechtsdienst, 2. Eventuell nochmal ein Gespräch zwischen dem Schulrat und der Schulleitung und 3. Kündigung. Abgeschlossen wird der Absatz schliesslich mit dem Satz: "Nach der Kündigung hat die Schulleitung die Möglichkeit, Einspruch zu erheben." Aus diesem Dreistufenprogramm schloss der Regierungsrat, dass der Schulrat - trotz der entsprechenden Formulierung - am 20. Oktober 2017 die Kündigung der Beschwerdeführerin noch nicht definitiv beschlossen habe. 6.2 Dieser Einschätzung kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. Entscheidend erscheint vorliegend bereits die Zitatstelle, dass der Schulrat einstimmig der Meinung sei, dass die Situation nicht mehr zu retten sei, und er deshalb beschliesse, der Schulleiterin zu kündigen. Klarer und unmissverständlicher kann man nicht ausdrücken, dass die Meinung des Schulrates unabhängig von der Anhörung der Beschwerdeführerin bereits gemacht ist. Der Schulrat fügt denn auch hinzu, dass die Situation zu verfahren sei, um noch entschärft werden zu können, respektive dass dieses Gefüge nicht mehr gekittet werden könne. Selbst wenn sich der Schulrat bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen wäre, dass noch eine Anhörung der Schulleiterin erfolgen muss und erst danach die Kündigung ausgesprochen werden kann beziehungsweise darf, dann wäre diese Anhörung allein um der Formvorschrift Genüge zu tun erfolgt, nicht aber um sich zu informieren, bevor man den Kündigungsentscheid fällt. Unabhängig davon wird aus der vorliegenden Aktennotiz durch die Formulierung " eventuell nochmal Gespräch Schulrat-Schulleitung" deutlich, dass der Schulrat am 20. Oktober 2017 nicht davon ausging, dass er die Beschwerdeführerin zwingend zuerst anhören muss, bevor er die Kündigung definitiv beschliessen kann beziehungsweise darf. Auch dass das Wort "Kündigung" erst als dritter Punkt erwähnt wird, ändert an diesem Verständnis nichts, denn diese unter Punkt drei aufgeführte Kündigung ist nur noch der formale Vollzug dessen, was vorher, und zwar am 20. Oktober 2017, bereits beschlossen worden ist. 6.3 Somit hat zufolge der fehlenden Entscheidoffenheit des Schulrats bei der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 8. November 2017 keine tatsächliche vorgängige Anhörung stattgefunden und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde dadurch verletzt. Das Kantonsgericht hat im Zusammenhang mit Kündigungsfällen wiederholt (vgl. insbesondere KGE VV vom 27. Juli 2016 [ 810 15 223] E. 3.9, KGE VV vom 11. Januar 2012 [ 810 11 122] E. 3.2 und KGE VV vom 5. September 2007 [ 810 06 199 ]) festgehalten, dass eine nicht entscheidoffene Anhörung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es gibt keinen Grund, vorliegend von dieser Praxis abzuweichen. Daran ändert auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 (vgl. insbesondere E. 5.2) nichts, da die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2017 gar nicht angehört wurde und beim Gespräch mit dem Schulrat vom 3. Oktober 2017 die Kündigung noch gar kein Thema war. Eine dem Gehörsanspruch genügende Anhörung der Beschwerdeführerin betreffend eine mögliche Kündigung hat jedenfalls bis zum 20. Oktober 2017 in keiner Art und Weise stattgefunden. Die Anhörung vom 8. November 2017 war dagegen eine reine Formalität, da der definitive Kündigungsentscheid (wie unter Ziff. 6.2 hiervor aufgezeigt) bereits am 20. Oktober 2017 gefasst worden war. Damit relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch genügen können, setzt das Bundesgericht weiter voraus, dass die Betroffenen nicht bloss die ihnen zur Last gelegten Tatsachen kennen, sondern darüber hinaus auch wissen müssen, dass gegen sie eine Verfügung mit bestimmter Stossrichtung in Erwägung gezogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2). In den vorliegend relevanten Zeitpunkten (2., 3., 17. und 20. Oktober 2017) musste und konnte die Beschwerdeführerin nicht wissen, dass gegen sie eine Kündigungsverfügung in Erwägung gezogen wird. Bereits aus diesem Umstand können die allfälligen relativ informellen Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung vorliegend dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch nicht genügen. Der Umstand, dass sich das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit befand, schlägt sich schliesslich nur darin nieder, dass an die Kündigungsgründe - nicht aber an das formelle Vorgehen - geringere Anforderungen zu stellen sind. 6.4 Die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zuzusprechen ist, hat primär die Anstellungsbehörde, spätestens aber der Regierungsrat zu entscheiden. Würde das Kantonsgericht vorliegend darüber entscheiden, würde es sein Ermessen an die Stelle der vorgeschalteten Behörden stellen, was nach § 45 VPO nicht zulässig ist. Deshalb ist die Sache zur Beurteilung der Frage nach einer Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche ohnehin über die Kosten in ihrem Verfahren neu zu befinden haben wird. 6.5 Eine Verletzung des Anspruchs auf persönliche Anhörung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweisen). Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft; zudem darf dem Betroffenen daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.3; BGE 135 I 279 E. 2.6; BVGE 2009/61 E. 4.1.3 je mit Hinweisen). Diese sogenannte "Heilung" ist aber in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Selbst dann kann jedoch ausnahmsweise von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit dies zu einem "formalistischen Leerlauf" und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. KGE VV vom 18. Juni 2014 [ 810 13 350] E. 4.1; KGE VV vom 11. Januar 2012 [ 810 11 122] E. 3 ff. und KGE VV vom 5. September 2007 [ 810 06 199] E. 9; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1). 6.6 Das Kantonsgericht verfügt im vorliegenden Fall nicht über die gleiche Kognition wie der Beschwerdegegner und ist nicht zur Angemessenheitsüberprüfung befugt (vgl. E. 2 hiervor), weshalb eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt. Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren formellen und materiellen Rügen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Entscheid des Regierungsrates Nr. 514 vom 10. April 2018 sowie die Kündigungsverfügung vom 30. Juli 2015 sind aufzuheben. 7.1 Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. 7.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- zurückzuerstatten. 7.3 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegner zuzusprechen. Der mit Honorarnote vom 3. August 2018 geltend gemachte Aufwand von Fr. 6'449.60 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) ist nicht zu beanstanden. Damit tragen der Regierungsrat und der Schulrat die Parteikosten der Beschwerdeführerin von Fr. 6'449.60 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) je zur Hälfte und haben ihr somit eine Parteientschädigung von je Fr. 3'224.80 auszurichten. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Regierungsrates Nr. 514 vom 10. April 2018 sowie die Kündigungsverfügung des Schulrates B.____ vom 09. November 2017 aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Der Regierungsrat und der Schulrat B.____ haben der Beschwerdeführerin je zur Hälfte eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'449.60 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST), also je Fr. 3'224.80, auszurichten. Vizepräsident Gerichtsschreiber